vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4. Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 4.

Jedes Mitglied hat in geeigneter Weise mit den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

10008139

Dokumentnummer

NOR12093218

alte Dokumentnummer

N6195436697L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte