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§ 4 Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1952

Prüfungsgegenstände

§ 4.

(1) Prüfungsgegenstände sind:

  1. 1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Veterinärwesen und Tierschutz.
  1. 2. Allgemeine und spezielle Seuchenlehre.
  1. a) Bakteriologie und Veterinärhygiene.
  1. b) Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie. Durch Infektions- und parasitäre Krankheiten verursachte pathologische Veränderungen bei Haustieren und ihre Entstehung mit Berücksichtigung der differentialdiagnostisch wichtigen Krankheiten.
  2. c) Klinische Seuchenlehre.
  1. 3. Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer Herkunft und Schlachthofkunde.
  1. 4. Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre und Futtermittelkunde.
  1. 5. Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen. Begriffe der allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie;
  1. grobsinnliche Bestimmung wichtiger inländischer Heil- und Giftpflanzen und ihre pharmakologische und toxische Wirkung; Zusammensetzung, Wirkung und Anwendung häufiger Gifte und offizineller Drogen. Die häufigsten Schädigungen der Haustiere durch Gifte in klinischer und pathologisch-anatomischer Hinsicht. Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung; Einrichtung und Führung von tierärztlichen Hausapotheken, Arzneibuch und Arzneitaxe. Vorschriften über Gifte und Suchtgifte.
  1. 6. Tierzucht und Tierhaltung.
  1. 7. Gerichtliche Veterinärmedizin.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitte. Zu letzterem haben Tierärzte unbeschränkt Zutritt.

Schlagworte

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12093000

alte Dokumentnummer

N61952100770

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