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Artikel 3 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 3

  1. 1. Der Arbeitsaufsicht obliegt
  1. a) die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind;
  2. b) die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften;
  3. c) die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfaßten Mängeln oder Mißbräuchen.
  1. 2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so

    dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.

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