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Artikel 14 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 14

Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.

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