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§ 66 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

§ 66.

(1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
  2. 2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249743

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