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§ 57a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 57a

(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

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