vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abschnitt IIc

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich

§ 49a.

Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212512

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)