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§ 36e VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

§ 36e

Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.

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