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§ 21 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 21

(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.

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