Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht.
§ 9.
(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.
(2) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen der besondere Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.
Schlagworte
Steuerpflicht, steuerrechtliche Begünstigung, Steuervorschrift
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092774
alte Dokumentnummer
N6194710019X
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