§ 13b.
Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.
Schlagworte
Gerichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092783
alte Dokumentnummer
N6194710028X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)