ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.
Kinderfürsorge.
§ 13.
An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:
- 1. Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,
- 2. Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,
- 3. Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,
- 4. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.
Schlagworte
Erholungsaufenthalt, Inland, Schulgeld
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092782
alte Dokumentnummer
N6194710027X
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