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Artikel 7 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 7

— VII. Ausweisvordrucke.

(1) Die Ausweisvordrucke werden von der ...(Anm.: gegenstandslos) hergestellt; die Kosten der Herstellung und der Versendung an die Verteilungsstellen trägt das Reich.

(2) Die Hauptfürsorgestellen, die Hauptversorgungsämter, die ab 1. April 1944 bestehenden Wehrmachtfürsorge- und –versorgungsämter und das Hauptfürsorge- und -versorgungsamt der ...(Anm.: gegenstandslos) fordern die erforderliche Anzahl von Ausweisvordrucken der drei Muster bei dem ... (Anm.: gegenstandslos), spätestens zum 20. Februar 1944 an. Die ihnen erstmalig ohne Anforderung übersandten Ausweisvordrucke sind bei der Bedarfsberechnung nicht abzuziehen. Die Hauptfürsorgestellen die Hauptversorgungsämter und das Hauptfürsorge- und -versorgungsamt der ... (Anm.: gegenstandslos) behalten einen Teil der ihnen zugehenden Vordrucke zurück, um einen Mehrbedarf einzelner Stellen möglichst auch ohne Nachforderung von Vordrucken beim ... (Anm.: gegenstandslos) befriedigen zu können. Die anfordernden Stellen haben den Eingang und die Weitergabe von Vordrucken unter Angabe der Vordrucknummern in einer Liste einzutragen. Die Fürsorgestellen und die Versorgungsbehörden melden ihren Bedarf bei der vorgenannten, für sie zuständigen Stelle (Hauptfürsorgestelle usw.), und zwar erstmalig unverzüglich, spätestens zum 10. Februar 1944, an. Die Bestellungen sind auf den unbedingt notwendigen Bedarf zu beschränken. Eine unmittelbare Anforderung von Vordrucken durch die Fürsorgestellen, Versorgungsämter und Fürsorge- und Versorgungsämter ... (Anm.: gegenstandslos) ist nicht zulässig. Zum Schutz gegen Verluste sind die Vordrucke als Wertsendungen oder unter “Einschreiben" zu versenden.

(3) Über den Eingang und Abgang von Ausweisvordrucken haben die ausfertigenden Behörden – nach den drei Mustern getrennt - Bestandslisten mit folgenden Spalten zu führen:

A. Eingang

  1. a) Tag des Eingangs,
  2. b) Zahl der Vordrucke,
  3. c) Vordrucknummern.

B. Abgang

  1. a) Zahl der Vordrucke,
  2. b) Vordrucknummer,
  3. c) Nummer der Ausgabeliste (z. B. Muster A Nr. 160),
  4. d) Name des Ausweisinhabers,
  5. e) Bemerkungen.

(4) Um einer Entwendung von Vordrucken vorzubeugen, sind sie bei persönlicher Verantwortung des zuständigen Beamten ständig unter Verschluß zu halten. Der Bestand ist auf Grund der Bestandslisten und Ausgabelisten von Zeit zu Zeit nachzuprüfen.

(5) Vordrucke zu dem Fahrausweis zur unentgeltlichen Beförderung des alleinreisenden Begleiters bei Eisenbahnfahrten sind bei den größeren Fahrkartenausgabestellen erhältlich.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056568

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