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§ 7 Kautionsschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 7.

(1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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