Artikel 5
Artikel 5. Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.
Doch kann diese ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.
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