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Artikel 5 Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

Artikel 5. Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

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