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Artikel 3 Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 3

Artikel 3. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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