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Artikel 6 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 6

Artikel 6. Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:

  1. a) Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt;
  2. b) vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.

Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.

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