Verpflichtungen des Dienstnehmers.
§ 10.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR12092513
alte Dokumentnummer
N6192321267L
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