Vorzeitige Auflösung.
§ 25.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092394
alte Dokumentnummer
N6192118233L
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