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§ 2 Journalistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.1920

Arbeitsvertrag

§ 2

(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.

(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
  2. 2. die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
  3. 3. den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
  4. 4. die Dauer des jährlichen Urlaubes,
  5. 5. die Dauer der Kündigungsfrist.

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