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§ 2 BVG Atomfreiheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1999

§ 2

Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

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