Datenschutz
§ 2.
(1) Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbezogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.
(2) Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO zu bedienen
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10008057
Dokumentnummer
NOR40203195
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