Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Bundespensionskasse AG“ (im folgenden „Gesellschaft“ genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 Euro; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird.
(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse
- 1. für den Bund und dessen Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,
- 2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,
- 3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie
- 4. für Bundesländer auf Grund von Verordnungen gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und § 78a Abs. 6 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, und die dadurch erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
- beschränkt.
(4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilweise bestmöglich zu veräußern, wobei die Umwandlung in eine überbetriebliche Pensionskasse gemäß § 4 des Pensionskassengesetzes zulässig ist. Im Fall der Veräußerung müssen 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10008057
Dokumentnummer
NOR40108492
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