Artikel 336
Artikel 336
(ex-Artikel 283 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)