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Artikel 301 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

ABSCHNITT 1

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 301

Artikel 301
(ex-Artikel 258 EGV)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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