§ 64
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
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Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
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