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§ 64 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 64

Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.

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