Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 221
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)