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§ 206 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

§ 206

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.

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