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§ 147 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147

Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

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