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§ 11 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 11

(1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.

(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.

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