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§ 4 Waffenbücherverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Automationsunterstützt geführte Waffenbücher

§ 4

(1) Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben.

(2) Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde

  1. 1. in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von der Behörde ausgewertet werden können, oder
  2. 2. in Form von Ausdrucken

    vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

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