Artikel 8
Inländische Programme
(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmäßig aktualisieren.
(2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschließen:
- a) Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für Entscheidungen;
- b) Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Maßnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;
- c) Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Ausrüstungen sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;
- d) Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);
- e) Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirtschaftlich rentabel und umweltfreundlich sind;
- f) Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung;
- g) Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz;
- h) Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über Energieeffizienzprogramme und -technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und Betrieben behilflich sind;
- i) Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;
- j) Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.
Schlagworte
Energieangebot, Energiedatenbank, Beratungsdienst, Energietechnologie
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090565
alte Dokumentnummer
N5199852314L
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