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Artikel 6 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 6

Finanzierung und finanzielle Anreize

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden als „Drittfinanzierung“ bezeichnet).

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.

(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Schlagworte

Energieprodukt, Energiedienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090563

alte Dokumentnummer

N5199852312L

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