Artikel 6
Finanzierung und finanzielle Anreize
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden als „Drittfinanzierung“ bezeichnet).
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Schlagworte
Energieprodukt, Energiedienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090563
alte Dokumentnummer
N5199852312L
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