Artikel 20
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090577
alte Dokumentnummer
N5199852326L
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