vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 20

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.

(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090577

alte Dokumentnummer

N5199852326L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)