Artikel 12
Abstimmung
(1) Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
- a) Annahme von Änderungen dieses Protokolls und
- b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16.
- Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschließen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so werden Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
- Beschlüsse über Haushaltsfragen werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt, deren berechnete Beiträge nach Artikel 11 Absatz 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(3) Außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(5) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090569
alte Dokumentnummer
N5199852318L
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