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Artikel 12 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 12

Abstimmung

(1) Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:

  1. a) Annahme von Änderungen dieses Protokolls und
  2. b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.

(3) Außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

(4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(5) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090569

alte Dokumentnummer

N5199852318L

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