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Artikel 10 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

TEIL IV

VERWALTUNGS- UND RECHTSREGELUNGEN

Artikel 10

Rolle der Chartakonferenz

(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.

Schlagworte

Verwaltungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090567

alte Dokumentnummer

N5199852316L

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