TEIL IV
VERWALTUNGS- UND RECHTSREGELUNGEN
Artikel 10
Rolle der Chartakonferenz
(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.
Schlagworte
Verwaltungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090567
alte Dokumentnummer
N5199852316L
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