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§ 9 Stellenbesetzungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Inkrafttreten

§ 9

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.

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