Wirtschaftsparlament
§ 37
(1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
- 1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
- 2. Präsidenten der Landeskammern,
- 3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
- 4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
- 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
- 2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,
- 3. Erlassung der Wahlordnung,
- 4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,
- 5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
- 6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
- 7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
- 8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)