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§ 34 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Präsident

§ 34

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. die Leitung der Bundeskammer,
  2. 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
  3. 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.

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