Organe
§ 21
Organe der Landeskammern sind:
- 1. der Präsident,
- 2. das Präsidium,
- 3. das Erweiterte Präsidium,
- 4. das Wirtschaftsparlament
sowie in jeder Sparte
- 5. der Spartenobmann,
- 6. das Spartenpräsidium und
- 7. die Spartenkonferenz.
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