Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
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