Anlage
zu § 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:
- Bäder,
- Bootsvermieter und Bootseinsteller,
- Buchmacher und Wettkommissionäre,
- Campingplatzbetreiber,
- Eisenbahnunternehmungen,
- Eislaufplätze,
- Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
- Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
- Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
- Golf- und Minigolfplätze,
- Go-Kart-Bahnen,
- Heil- und Kuranstalten,
- Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
- Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
- Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,
- Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,
- Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
- Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),
- private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
- Lichtspieltheater,
- Lottokollekturen,
- Privattheater und verwandte Unternehmungen,
- Schausteller,
- Schlepplifte,
- Spielautomatenaufsteller,
- Spielbanken (Casinos),
- Tabaktrafikanten,
- Tanzschulen,
- Tennis- und Tischtennisplätze,
- Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
- Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
- Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
- Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,
- Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
- Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
- Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
- Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und
- Wasserversorgungsunternehmen,
- Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.
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