b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Artikel 7
Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.
(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:
- i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;
- ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;
- iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;
- iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich Aussetzung, Änderung oder Widerruf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
