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Artikel 5 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1997

Artikel 5

Berichterstattung

Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.

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