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Artikel 33 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1997

Artikel 33

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

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