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Artikel 10 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1997

c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen

Artikel 10

Vorrang der Sicherheit

Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.

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