Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann‑ Abfall gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann, Entsorgungswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089780
alte Dokumentnummer
N5199810660O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)