Teil 4
Übergangsbestimmungen
§ 29.
(1) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der Verordnung, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird, BGBl. Nr. 585/1992, ausgebildet werden, können ihre Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend dieser Verordnung fortsetzen und können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(2) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung ausgebildet werden, können die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann‑ Abfall oder im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser fortsetzen. Die bisher im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.
Schlagworte
Recyclingtechniker, Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089803
alte Dokumentnummer
N5199810683O
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