Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 21.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089795
alte Dokumentnummer
N5199810675O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)